Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei der Nutzung des Gebäudevorplatzes als Parkfläche um eine Erschliessung des Stockwerkanteils der Beschwerdeführerin handelt. Direkterschliessungen, also direkte Ausfahrten ab Grundstücken in eine Kantonsstrasse, gefährden die Verkehrssicherheit stets in gewisser Weise und sind daher nicht unbedenklich. Es gilt sie daher soweit als möglich zu vermeiden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 485). Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die beantragte Direkterschliessung vorliegend erforderlich ist.