70) ist ersichtlich, dass die Fahrzeuge ausschliesslich schräg parkiert werden. Wie die Abteilung Tiefbau BVU zudem nachvollziehbar ausführt, liegen Längsparkfelder an Kantonsstrassen sodann typischerweise direkt auf der Strassenparzelle (vgl. Stellungnahme Abteilung Tiefbau, S. 4, act. 59). Deren Erstellung liegt daher in der Kompetenz des Kantons und nicht des Privaten; und es ist am Kanton, zu entscheiden, an welcher Stelle solche Parkfelder erforderlich sind. Längsparkfelder sind somit vorliegend nicht zu thematisieren (vgl. auch Replik, S 4, act. 79)