Es ist zu unterscheiden zwischen Längsparkfeldern und Schräg- beziehungsweise Senkrechtparkfeldern. Gemäss dem nachträglichen Baugesuch werden keine einzelnen Parkfelder markiert, sondern der gesamte, durch die bestehende Bodenmarkierung abgegrenzte Vorplatz soll als Parkfläche genehmigt werden. Damit ist keine Parkierung vorgegeben und die Parkplatzbenutzenden können die Fahrzeuge abstellen, wie sie es wollen. Aus der mit dem Baugesuch sowie mit den Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotodokumentation (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7, act. 22; Replikbeilage, act. 70) ist ersichtlich, dass die Fahrzeuge ausschliesslich schräg parkiert werden.