Ausserdem sei auf der Vorplatzfläche genügend Platz für Parkierungsmanöver vorhanden, weshalb weder die Kantonsstrasse noch der Gehweg hierfür genutzt werden müssten. Weiter sei sie auf die Parkplätze vor den Geschäftsräumen angewiesen, da ohne diese eine Weiterführung des Betriebs nicht möglich sei. Bei einer Bewilligung der Parkplätze könne sie ausserdem mit baulichen Massnahmen dafür sorgen, dass keine Unberechtigten auf den Parkplätzen parkieren würden (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 28; Replik, S. 9, act. 74). 3.2