In Übereinstimmung mit der Abteilung für Baubewilligungen BVU erachtete der Gemeinderat das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, weil der hierfür erforderliche Platzbedarf nicht gegeben und eine Direkterschliessung ab einer Kantonsstrasse vorliegend nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, der streitgegenständliche Parkplatz sei ohne Weiteres bewilligungsfähig, da die Verkehrssicherheit auf der geraden und übersichtlichen Kantonsstrasse gewährleistet sei. Ausserdem sei auf der Vorplatzfläche genügend Platz für Parkierungsmanöver vorhanden, weshalb weder die Kantonsstrasse noch der Gehweg hierfür genutzt werden müssten.