Sodann hatte eine allfällig mangelhafte Begründung auch keinen Einfluss auf die Beschwerdeerhebung, da die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich differenziert mit der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des Parkplatzes auseinanderzusetzen und auch nach der spätestens im Beschwerdeverfahren erfolgten, ausführlichen Begründung der Abweisung nicht von ihrem Standpunkt abgerückt ist. Selbst wenn man eine Verletzung der Begründungspflicht bejahen würde, wäre diese deshalb bei den Kostenfolgen nicht zu berücksichtigen. 3. Bewilligungsfähigkeit 3.1