Verfahren als geheilt zu betrachten, da sich sowohl die Abteilung für Baubewilligungen BVU als auch die Abteilung Tiefbau BVU im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einlässlich zu den Beweggründen für die Abweisung geäussert haben. Sodann hatte eine allfällig mangelhafte Begründung auch keinen Einfluss auf die Beschwerdeerhebung, da die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich differenziert mit der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit des Parkplatzes auseinanderzusetzen und auch nach der spätestens im Beschwerdeverfahren erfolgten, ausführlichen Begründung der Abweisung nicht von ihrem Standpunkt abgerückt ist.