Die Begründung sei vorhergehend erfolgt (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 4, act. 64). Tatsächlich folgen auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte Passage des Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU keine Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Diese ist jedoch, wie die Abteilung für Baubewilligungen zu Recht geltend macht, bereits in den vorhergehenden Abschnitten enthalten. Allein aus einem redaktionellen Versehen kann keine Verletzung der Begründungspflicht abgeleitet werden. Eine Begründung ist somit vorhanden. Selbst wenn von einer mangelhaften Begründung auszugehen wäre, wäre dieser Mangel sodann im vorliegenden