Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihren Entscheid vom 17. Mai 2022 nicht ausreichend begründet habe. Insbesondere verweise die Abteilung für Baubewilligungen BVU auf Seite 2 des Entscheids auf die "nachstehende" Begründung, wobei eine solche tatsächlich nicht erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 8, act. 28). Demgegenüber erklärt die Abteilung für Baubewilligungen BVU, es handle sich um einen Redaktionsfehler. Die Begründung sei vorhergehend erfolgt (vgl. Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 4, act. 64).