Der Fahrbahnrand der Kantonsstrasse ist 5,20 m von der Bodenmarkierung entfernt, wobei an die Fahrbahn ein nicht mittels Randsteins von der privaten Parzelle abgetrennter Gehweg angrenzt. Die Parzellengrenze verläuft in einer Entfernung von ca. 2,20 m parallel zur Bodenmarkierung und ist mittels zwei Bäumen direkt vor der Stockwerkeinheit der Beschwerdeführerin gekennzeichnet. Diese Bäume stehen in einem Abstand von rund 10 m zueinander. Mit dem vorliegenden Baugesuch wird um nachträgliche Bewilligung der Nutzung des markierten Gebäudevorplatzes als Parkplatz ersucht. 2. Verletzung der Begründungspflicht