Die Beschwerdeführerin betreibt im Erdgeschoss der Liegenschaft Nr. xz auf Parzelle Nr. aaa ein Finanzdienstleistungsgeschäft, dessen Fensterfronten Richtung Kantonsstrasse Kxy ausgerichtet sind. Die Parzelle befindet sich innerhalb der Bauzone in der Wohn- und Arbeitszone 4. Zwischen den Geschäftsräumen und der Kantonsstrasse befinden sich ein Vorplatz auf Parzelle Nr. aaa sowie ein zur Strassenparzelle gehörender Gehweg. Auf dem Vorplatz ist eine gelbe Markierung angebracht, welche den dieser Stockwerkeinheit zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesenen Bereich kennzeichnet.