Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 230.90, insgesamt Fr. 2'230.90, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– werden ihnen noch Fr. 730.90 in Rechnung gestellt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 7 von 7