Die Beschwerdeführenden, die damit mehrheitlich unterliegen, werden für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nicht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 22. August 2022 wie folgt geändert (Änderung ist unterstrichen):