Nach dem Gesagten ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu ändern, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Insoweit obsiegen die Beschwerdeführenden. Gemessen an ihren Anträgen wiegt dieses Obsiegen jedoch derart gering, dass es gemäss ständiger verwaltungsrechtlicher Praxis keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat (vgl. AGVE 2007, S. 226; 2004, S. 331). Die Beschwerdeführenden, die damit mehrheitlich unterliegen, werden für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007).