Nicht mehr umstritten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass es sich bei dem für die Stützmauer verwendeten Material nicht um Granit, sondern um Jurakalkstein handelt (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 35; Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 2, act. 30; Beschwerde, S. 2, act. 21). Die Dispositivziffer 2 des (Teil-)Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 15. April 2019 sowie die Dispositivziffer 3 des kommunalen Entscheids vom 22. August 2022 sind entsprechend zu ändern. 6 von 7 8. Kostenverlegung