Da die Beschwerdeführenden ohne vorgängige Erkundigung bei einer (Baubewilligungs-)Behörde mit dem Bau begonnen haben, müssen sie auch die finanziellen Konsequenzen einer Rückbauverfügung hinnehmen. Diese führen sodann nicht zur Unverhältnismässigkeit der Rückbauverfügung, selbst wenn die Kosten für den Rückbau – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – weit über den ursprünglichen Erstellungskosten liegen (Beschwerde, S. 2, act. 21). Ebenso erscheint die von der Vorinstanz für den Rückbau angesetzte Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids ausreichend.