Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Nichtbaugebiets von Bauten und Anlagen und der Gleichbehandlung der verschiedenen Rebbäuerinnen und Rebbauern ist im Ergebnis höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführenden, die vorliegend strittigen Einzelbauten zur Erholung beim Rebbau zu verwenden. Auch das Interesse, durch derartige Installationen den Rebbau für potenzielle Hobbywinzerinnen und Hobbywinzer attraktiver zu gestalten, kann das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes nicht aufwiegen.