Im vorliegenden Verfahren kommt auch dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) bedeutendes Gewicht zu. Neben der Baute der Beschwerdeführenden wurden vom Gemeinderat am 14. Mai 2020 etliche weitere nachträgliche Baugesuche publiziert, die es seitens der kantonalen und kommunalen Behörden zu beurteilen galt. Gemäss Schreiben vom 8. Mai 2020 wurde im Prüfverfahren ein besonderes Augenmerk auf die Gleichbehandlung vergleichbarer Situationen gelegt (Beilagen zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 27).