Dieser Trennungsgrundsatz wird aus den verfassungsmässigen Zielen der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes abgeleitet und gilt als ungeschriebenes Verfassungsrecht. Das Ziel, Land ausserhalb der Bauzone von nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten freizuhalten, wird vereitelt, wenn illegale Bauten ausserhalb der Bauzone nicht beseitigt, sondern auf unbestimmte Zeit geduldet werden. Die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und der verfassungsmässige Trennungsgrundsatz würden dadurch infrage gestellt (BGE 147 II 309 E. 5.5 S. 316 f. mit weiteren Hinweisen).