5 von 7 S. 3, act. 9; Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 34). Die Beseitigung rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone dient der Durchsetzung des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Dieser Trennungsgrundsatz wird aus den verfassungsmässigen Zielen der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes abgeleitet und gilt als ungeschriebenes Verfassungsrecht.