Im vorliegenden Fall kann die eigenmächtige Erweiterung des Sitzplatzes und die Erstellung der Stützmauer entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden und trotz der eher kleinräumigen Flächenbeanspruchung nicht als geringfügige Abweichung vom Erlaubten bezeichnet werden. Der Umstand, dass es sich beim verwendeten Material um Jurakalksteine und nicht – wie von der Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem (Teil-)Entscheid zu Unrecht angenommen – um Granitquader handelt (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 35; Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 2, act. 30; Beschwerde, S. 2, act. 21), ändert nichts an dieser Einschätzung.