Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren (vgl. BGE 147 II 309 E. 5 S. 314 ff.). Bereits deshalb fällt eine Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im vorliegenden Fall ausser Betracht.