Ungenügend berücksichtigt worden sei des Weiteren, dass die Erweiterung des Sitzplatzes den Behörden bereits über mehrere Jahre bekannt gewesen sei. Das Recht auf Wiederherstellung sei folglich verwirkt oder es müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass der angeordnete Rückbau nicht verhältnismässig sei (Beschwerde, S. 2, act. 21). 6.2