4 von 7 Anböschung und die Wiederherstellung einer Terrassierung weit über den ursprünglichen Erstellungskosten liegen würden. Zudem sei die Geländeanpassung unbedeutend und würde von aussen nicht übermässig in Erscheinung treten. Das führe auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem (Teil-)Entscheid aus (Beschwerde, S. 2, act. 21). Ungenügend berücksichtigt worden sei des Weiteren, dass die Erweiterung des Sitzplatzes den Behörden bereits über mehrere Jahre bekannt gewesen sei.