Technische oder betriebliche Gründe, welche die im vorliegenden Verfahren umstrittene Sitzplatzerweiterung und die dazugehörige Erstellung der Stützmauer ausserhalb der Bauzonen als zwingend erforderlich erscheinen liessen, sind im vorliegenden Fall objektiv betrachtet nicht ersichtlich. So kann ein Sitzplatz auch ohne Weiteres in der Bauzone erstellt werden. Wie bereits ausgeführt, erfordert die Bewirtschaftung der Reben zudem nicht die bereits erstellte Erweiterung der Sitzecke mit der dazugehörigen Stützmauer. Mangels Standortgebundenheit bleibt für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 aRPG daher vorliegend kein Raum.