Gemäss Art. 24 aRPG können Bauten und Anlagen ausnahmsweise und in Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a aRPG bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute und Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).