Die Erweiterung des Sitzplatzes sowie die Erstellung der Stützmauer sind demnach in der Rebbauzone nicht zonenkonform. Eine ordentliche Baubewilligung fällt daher ausser Betracht. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch für die vom Gemeinderat vorgeschlagene Tolerierung der Sitzplatzfläche und der Stützmauer als zonenkonforme Bauten (Duplik des Gemeinderats, S. 2, act. 42). 5. Ausnahmebewilligung Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss den Art. 24 ff. aRPG erteilt werden kann.