Auch soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, zumindest die erstellte Stützmauer sei gemäss § 17 Abs. 3 BNO bewilligungsfähig (Beschwerde, S. 2, act. 21), ist ihnen nicht zuzustimmen. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der kommunalen Rebbauzone bemisst sich heute nach § 17 Abs. 1 BNO, der im Vergleich zu § 50 Abs. 4 aBNO sodann kein milderes Recht darstellt. Der von den Beschwerdeführenden herangezogene § 17 Abs. 3 BNO regelt demgegenüber lediglich, dass Stützmauern bewilligungspflichtig sind und enthält Vorschriften zur deren Ausführung, nicht aber zu deren Bewilligungsfähigkeit. Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3