Nachdem die Arbeiten auch vor der Erweiterung des Sitzplatzes im Jahr 1998 ausgeführt werden konnten, ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb dies heute nicht mehr möglich sein soll. Des Weiteren vermag weder das Alter der Personen, die im Rebbau mithelfen, noch deren Anfahrtsweg noch der Umstand, dass ein Sitzplatz auch von weiteren Rebbäuerinnen und Rebbauern mitbenutzt würde (Schreiben der Weinbaugenossenschaft Q._____ vom 14. Juni 2020, Beschwerdebeilage 4, S. 2, act. 17), etwas daran zu ändern, dass der Sitzplatz mit der dazugehörigen Stützmauer nicht dem Rebbau dient.