Auch die Argumente der Weinbaugenossenschaft Q._____, die von den Beschwerdeführenden in das vorliegende Verfahren eingebracht wurden, verfangen nicht. Zunächst kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, der ebene Vorplatz nehme eine wichtige Funktion als Aufbewahrungsraum/-platz für die verschiedenen Maschinen und Werkzeuge sowie zur Vorbereitung von Arbeiten, welche auf einer ebenen Fläche sicher und ohne Unfallgefährdung ausgeführt werden können, wahr (Schreiben der Weinbaugenossenschaft Q._____ vom 14. Juni 2020, Beschwerdebeilage 4, S. 1 f., act. 17). Es mag sein, dass gewisse Arbeiten bequemer an einem Tisch ausgeführt werden können.