Der Sitzplatz gilt aufgrund dessen als dem (Freizeit-)Bedürfnis der Beschwerdeführenden dienend. Auch die Nutzung des Sitzplatzes für kulturelle Anlässe (wie zum Beispiel das Rebhäuschenfest beziehungsweise den Rebhäuschensonntag) führt nicht dazu, dass der Sitzplatz als dem Rebbau dienende Anlage zu qualifizieren ist.