16 f. aRPG und dem Verfassungsgrundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet widersprechen. Die Verpflegung während der Lese kann denn auch im Freien (zum Beispiel auf einer temporär als Rastplatz genutzten Wiese im Rebberg) oder in einer Gastwirtschaft stattfinden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] WBE.2018.340 vom 1. April 2019 E. 2.1 f. S. 9 ff.). Eine rechtliche Verpflichtung, die Arbeitenden auf einem fix installierten Sitzplatz bei einem Rebhäuschen zu verpflegen, besteht offensichtlich nicht. Der Sitzplatz gilt aufgrund dessen als dem (Freizeit-)Bedürfnis der Beschwerdeführenden dienend.