Gemäss § 50 Abs. 4 aBNO sind in der kommunalen Rebbauzone nur dem Rebbau dienende Bauten und Anlagen gestattet. Die von den Beschwerdeführenden realisierten Bauten können angesichts dieser Bestimmung nicht als zonenkonform beurteilt werden. Ein Sitzplatz, welcher der Verpflegung von Arbeiterinnen und Arbeitern während der Lese dient, gilt generell nicht als dem Rebbau dienende Anlage. Eine solch ausweitende Definition des Begriffs "dem Rebbau dienend" würde Art. 16 f. aRPG und dem Verfassungsgrundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet widersprechen.