Damit präzisiert die aBNO die Bauvorschriften der ihr zugrundeliegenden Landwirtschaftszone. In Letzterer gelten Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (wobei angesichts des Erstellungszeitraums der Baute auf den Stand vom 22. August 2000 abzustellen ist [aRPG]) als zonenkonform, wenn sie namentlich der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a aRPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000, Stand 22. August 2000 [aRPV]). 4. Zonenkonformität 4.1