Gemäss § 50 Abs. 3 aBNO waren in der kommunalen Rebbauzone dem Rebbau dienende Terrainveränderungen in horizontaler (Einreihenterrassen) und vertikaler Richtung gestattet, wobei diese keiner Bewilligung bedurften. Ausserdem waren in der kommunalen Rebbauzone nur dem Rebbau dienende Bauten und Anlagen gemäss den Weisungen des Baudepartements und der Abteilung Landwirtschaft/Finanzdepartement gestattet (Absatz 4). Nachdem in den kantonalen Archiven keine derartigen Weisungen vorhanden sind, muss mit "Weisungen" in § 50 Abs. 4 aBNO der jeweilige