Der Bereich der Parzelle Nr. aaa, auf dem sich das strittige Bauvorhaben befindet, lag damals wie auch heute ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, welche von der kommunalen Rebbauzone überlagert wird (§ 50 aBNO und dazugehöriger Kulturlandplan; vgl. § 17 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO] der Gemeinde Q._____ [von der Gemeindeversammlung beschlossen am tt.mm.jjjj, vom Regierungsrat genehmigt am tt.mm.jjjj] und den dazugehörigen Kulturlandplan). Gemäss § 50 Abs. 3 aBNO waren in der kommunalen Rebbauzone dem Rebbau dienende Terrainveränderungen in horizontaler (Einreihenterrassen) und vertikaler Richtung gestattet, wobei diese keiner Bewilligung bedurften.