Für die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids gilt es vorab das anwendbare Recht zu bestimmen. Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zurzeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen (BGE 123 II 248 E. 3a/bb S. 251 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 1.2; vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 127).