dem Gemeinderat zumindest anzuzeigen, dass sie zu den erhaltenen Unterlagen Stellung nehmen möchten. Den Akten ist im Nachgang zur Zustellung des (Teil-)Entscheids keine derartige Äusserung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Demzufolge ist von einem Verzicht der Beschwerdeführenden auf Erstattung einer Stellungnahme auszugehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht erkennbar. 3. Anwendbares Recht