Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält, ihre diesbezügliche Stellungnahme umgehend einzureichen oder zumindest der entscheidenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, dass sie sich nochmals äussern wolle, ansonsten die Behörde einen Verzicht annehmen darf (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Nachdem der Gemeinderat den Beschwerdeführenden den (Teil-)Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat, hätten die Beschwerdeführenden die Gelegenheit gehabt, eine unaufgeforderte Stellungnahme einzureichen oder