Von Gesetzes wegen wäre der kantonale (Teil-)Entscheid gleichzeitig und gemeinsam mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen gewesen (§ 64 Abs. 5 Satz 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Einen Anspruch auf vorgängige Ein- sicht- und Stellungnahme haben die Parteien im Allgemeinen nicht (zum Ganzen: Baurecht-Lex- press, Voser Rechtsanwälte, Januar 2019, S. 3, Ziff. 4.4). Entsprechend hätte der Gemeinderat den Beschwerdeführenden den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht vorgängig zur Kenntnisnahme zustellen müssen.