Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, das vorliegende Verfahren sei bezüglich der Eröffnung des (Teil-)Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht wie üblich abgelaufen (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 4, act. 33). Von Gesetzes wegen wäre der kantonale (Teil-)Entscheid gleichzeitig und gemeinsam mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen gewesen (§ 64 Abs. 5 Satz 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993).