Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht zunächst sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, indem der Gemeinderat ihnen den (Teil-) Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 15. April 2019 mit Schreiben vom 8. Mai 2020 ausschliesslich zur Information zugestellt habe (Beschwerde, S. 3, act. 20). 2.2