PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 6. September 2023 Versand: 12. September 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001054 A._____ und B._____, Q._____; Beschwerde vom 16. September 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 15. April 2019/22. August 2022 betreffend nachträgliches Baugesuch für die Er- weiterung der Sitzecke und die Zurückversetzung der Stützmauer auf Parzelle Nr. aaa, in der Rebbauzone; teilweise Gutheissung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bildet die Erweiterung einer Sitzecke von 0,5 x 2,0 m auf 2,0 x 2,0 m westlich des Gebäudes Nr. bb auf der Parzelle Nr. aaa in Q._____. Damit die Sitzecke auf einer ebenen Fläche erstellt werden konnte, wurde das Gelände abgegraben und eine Stützmauer mit einer Höhe bis zu 1,15 m erstellt. Die Bauarbeiten erfolgten in den Jahren 1998–2000 (Baubeschrieb und Angaben zum nachträglichen Baugesuch vom 15. September 2017, act. 7). 2. Rechtliches Gehör 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht zunächst sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, indem der Gemeinderat ihnen den (Teil-) Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 15. April 2019 mit Schreiben vom 8. Mai 2020 ausschliesslich zur Information zugestellt habe (Beschwerde, S. 3, act. 20). 2.2 Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist zuzustimmen, wenn sie geltend macht, das vorliegende Verfahren sei bezüglich der Eröffnung des (Teil-)Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht wie üblich abgelaufen (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 4, act. 33). Von Gesetzes wegen wäre der kantonale (Teil-)Entscheid gleichzeitig und gemeinsam mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen gewesen (§ 64 Abs. 5 Satz 2 Gesetz über Raumentwick- lung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Einen Anspruch auf vorgängige Ein- sicht- und Stellungnahme haben die Parteien im Allgemeinen nicht (zum Ganzen: Baurecht-Lex- press, Voser Rechtsanwälte, Januar 2019, S. 3, Ziff. 4.4). Entsprechend hätte der Gemeinderat den Beschwerdeführenden den (Teil-)Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht vorgängig zur Kenntnisnahme zustellen müssen. Auch war es nicht seine Pflicht, ihnen anschliessend eine Ge- legenheit für eine Stellungnahme einzuräumen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält, ihre diesbezügliche Stellungnahme umgehend einzureichen oder zumindest der entscheidenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, dass sie sich nochmals äussern wolle, ansonsten die Behörde einen Verzicht annehmen darf (Amtliche Sammlung der Entscheidung- en des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Nachdem der Gemeinderat den Beschwerdeführenden den (Teil-)Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt hat, hätten die Be- schwerdeführenden die Gelegenheit gehabt, eine unaufgeforderte Stellungnahme einzureichen oder dem Gemeinderat zumindest anzuzeigen, dass sie zu den erhaltenen Unterlagen Stellung nehmen möchten. Den Akten ist im Nachgang zur Zustellung des (Teil-)Entscheids keine derartige Äusserung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Demzufolge ist von einem Verzicht der Beschwerdefüh- renden auf Erstattung einer Stellungnahme auszugehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht erkennbar. 3. Anwendbares Recht Für die materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids gilt es vorab das anwendbare Recht zu bestimmen. Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem zurzeit der (unbewilligten) Ausführung des Bauvorhabens anwendbaren Recht zu beurteilen. Späteres Recht ist nur anzuwen- den, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungs- erfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen (BGE 123 II 248 E. 3a/bb S. 251 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_179/2013 vom 15. August 2013 E. 1.2; vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 127). Ebenfalls nicht auf älteres Recht abzustellen ist nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen. Das Bun- desgericht erachtet diese Voraussetzungen insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Hei- mat- und Umweltschutzrechts als gegeben (BGE 135 II 384 E. 2.3 S. 390). Im vorliegenden Fall liegen hingegen keine zwingenden Gründe vor, welche für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen würden. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden erfolgte die Erweiterung der Sitzecke sowie die Er- stellung der zurückversetzten Stützmauer im Zeitraum der Jahre 1998–2000 in mehreren Schritten (Baubeschrieb und Angaben zum nachträglichen Baugesuch vom 15. September 2017, act. 7). Wäh- rend dieser Zeit war die von der Gemeindeversammlung am tt.mm.jjjj beschlossene Bau- und Nut- zungsordnung der Gemeinde Q._____ (genehmigt durch den Grossen Rat am tt.mm.jjjj; fortan: aBNO) mit dem dazugehörigen Kulturlandplan in Kraft. Ebenfalls bereits in Kraft waren die von der Gemeindeversammlung am tt.mm.jjjj (genehmigt durch den Regierungsrat am tt.mm.jjjj) beschlosse- nen Änderungen der aBNO, die jedoch keine für den vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmun- gen enthalten. Der Bereich der Parzelle Nr. aaa, auf dem sich das strittige Bauvorhaben befindet, lag damals wie auch heute ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, welche von der kommunalen Reb- bauzone überlagert wird (§ 50 aBNO und dazugehöriger Kulturlandplan; vgl. § 17 der Bau- und Nut- zungsordnung [BNO] der Gemeinde Q._____ [von der Gemeindeversammlung beschlossen am tt.mm.jjjj, vom Regierungsrat genehmigt am tt.mm.jjjj] und den dazugehörigen Kulturlandplan). Ge- mäss § 50 Abs. 3 aBNO waren in der kommunalen Rebbauzone dem Rebbau dienende Terrainver- änderungen in horizontaler (Einreihenterrassen) und vertikaler Richtung gestattet, wobei diese keiner Bewilligung bedurften. Ausserdem waren in der kommunalen Rebbauzone nur dem Rebbau die- nende Bauten und Anlagen gemäss den Weisungen des Baudepartements und der Abteilung Land- wirtschaft/Finanzdepartement gestattet (Absatz 4). Nachdem in den kantonalen Archiven keine der- artigen Weisungen vorhanden sind, muss mit "Weisungen" in § 50 Abs. 4 aBNO der jeweilige 2 von 7 Einzelfallentscheid der damaligen Baugesuchszentrale (heute: Abteilung für Baubewilligungen BVU) gemeint sein. Für die nachfolgende Beurteilung ist daher auf den ersten Teilsatz des Absatzes 4 ab- zustellen, wonach zurzeit der Erweiterung des Sitzplatzes in der kommunalen Rebbauzone nur dem Rebbau dienende Bauten und Anlagen gestattet waren. Damit präzisiert die aBNO die Bauvorschriften der ihr zugrundeliegenden Landwirtschaftszone. In Letzterer gelten Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (wobei angesichts des Erstellungs- zeitraums der Baute auf den Stand vom 22. August 2000 abzustellen ist [aRPG]) als zonenkonform, wenn sie namentlich der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (Art. 16a aRPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000, Stand 22. August 2000 [aRPV]). 4. Zonenkonformität 4.1 Hinsichtlich der Zonenkonformität der Bauten machen die Beschwerdeführenden sinngemäss gel- tend, die Erweiterung der Sitzecke sowie die dadurch bedingte Zurückversetzung des Stützmäuer- chens seien aus Platznot für Helfende bei der Traubenernte sowie für kulturelle Anlässe (wie zum Beispiel das Rebhäuschenfest beziehungsweise den Rebhäuschensonntag) erstellt worden (Baube- schrieb und Angaben zum nachträglichen Baugesuch vom 15. September 2017, act. 7). In der Be- schwerde bringen die Beschwerdeführenden zudem vor, eine geringfügige Terrassierung sei zur Er- stellung einer geraden Fläche für die Rebbauern zur Arbeits- und Pausennutzung nötig (Beschwer- de, S. 2, act. 21). 4.2 Gemäss § 50 Abs. 4 aBNO sind in der kommunalen Rebbauzone nur dem Rebbau dienende Bauten und Anlagen gestattet. Die von den Beschwerdeführenden realisierten Bauten können angesichts dieser Bestimmung nicht als zonenkonform beurteilt werden. Ein Sitzplatz, welcher der Verpflegung von Arbeiterinnen und Arbeitern während der Lese dient, gilt generell nicht als dem Rebbau die- nende Anlage. Eine solch ausweitende Definition des Begriffs "dem Rebbau dienend" würde Art. 16 f. aRPG und dem Verfassungsgrundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet widersprechen. Die Verpflegung während der Lese kann denn auch im Freien (zum Beispiel auf einer temporär als Rastplatz genutzten Wiese im Rebberg) oder in einer Gastwirtschaft stattfinden (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] WBE.2018.340 vom 1. April 2019 E. 2.1 f. S. 9 ff.). Eine rechtliche Verpflichtung, die Arbeitenden auf einem fix installierten Sitzplatz bei einem Rebhäuschen zu verpflegen, besteht offensichtlich nicht. Der Sitzplatz gilt aufgrund dessen als dem (Freizeit-)Bedürfnis der Beschwerdeführenden dienend. Auch die Nutzung des Sitzplatzes für kulturelle Anlässe (wie zum Beispiel das Rebhäuschenfest beziehungsweise den Rebhäuschen- sonntag) führt nicht dazu, dass der Sitzplatz als dem Rebbau dienende Anlage zu qualifizieren ist. Auch die Argumente der Weinbaugenossenschaft Q._____, die von den Beschwerdeführenden in das vorliegende Verfahren eingebracht wurden, verfangen nicht. Zunächst kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie geltend machen, der ebene Vorplatz nehme eine wichtige Funktion als Aufbewah- rungsraum/-platz für die verschiedenen Maschinen und Werkzeuge sowie zur Vorbereitung von Ar- beiten, welche auf einer ebenen Fläche sicher und ohne Unfallgefährdung ausgeführt werden kön- nen, wahr (Schreiben der Weinbaugenossenschaft Q._____ vom 14. Juni 2020, Beschwerdebeilage 4, S. 1 f., act. 17). Es mag sein, dass gewisse Arbeiten bequemer an einem Tisch ausgeführt werden können. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich an der hauptsächlichen Nutzung des Sitzplatzes als Ruheort für Helferinnen und Helfer bei der Traubenernte sowie zur Durchführung von Anlässen (Bau- beschrieb und Angaben zum nachträglichen Baugesuch vom 15. September 2017, act. 7) etwas än- dern würde. Für die vorliegende Beurteilung massgebend ist, ob die Anlage dem Betrieb dient, was 3 von 7 beim vorliegenden Sitzplatz zu verneinen ist. Es gibt schliesslich sowohl im Rebhäuschen als auch auf der Mauer, die hangwärts den Strassenabschluss bildet, ebene Flächen, die für die erwähnten Arbeiten verwendet werden können (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 2, act. 30). Nachdem die Arbeiten auch vor der Erweiterung des Sitzplatzes im Jahr 1998 ausgeführt werden konnten, ist schliesslich nicht ersichtlich, weshalb dies heute nicht mehr möglich sein soll. Des Weite- ren vermag weder das Alter der Personen, die im Rebbau mithelfen, noch deren Anfahrtsweg noch der Umstand, dass ein Sitzplatz auch von weiteren Rebbäuerinnen und Rebbauern mitbenutzt würde (Schreiben der Weinbaugenossenschaft Q._____ vom 14. Juni 2020, Beschwerdebeilage 4, S. 2, act. 17), etwas daran zu ändern, dass der Sitzplatz mit der dazugehörigen Stützmauer nicht dem Rebbau dient. Auch soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss vorbringen, zumindest die erstellte Stützmauer sei gemäss § 17 Abs. 3 BNO bewilligungsfähig (Beschwerde, S. 2, act. 21), ist ihnen nicht zuzustim- men. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der kommunalen Rebbauzone bemisst sich heute nach § 17 Abs. 1 BNO, der im Vergleich zu § 50 Abs. 4 aBNO sodann kein milderes Recht darstellt. Der von den Beschwerdeführenden herangezogene § 17 Abs. 3 BNO regelt demgegenüber lediglich, dass Stützmauern bewilligungspflichtig sind und enthält Vorschriften zur deren Ausführung, nicht aber zu deren Bewilligungsfähigkeit. Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Guns- ten ableiten. 4.3 Die Erweiterung des Sitzplatzes sowie die Erstellung der Stützmauer sind demnach in der Rebbau- zone nicht zonenkonform. Eine ordentliche Baubewilligung fällt daher ausser Betracht. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch für die vom Gemeinderat vorgeschlagene Tolerierung der Sitzplatzfläche und der Stützmauer als zonenkonforme Bauten (Duplik des Gemeinderats, S. 2, act. 42). 5. Ausnahmebewilligung Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gemäss den Art. 24 ff. aRPG erteilt werden kann. Gemäss Art. 24 aRPG können Bauten und Anlagen ausnahmsweise und in Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a aRPG bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute und Anlage einen Standort ausser- halb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Technische oder betriebliche Gründe, welche die im vorliegenden Verfahren umstrittene Sitzplatzer- weiterung und die dazugehörige Erstellung der Stützmauer ausserhalb der Bauzonen als zwingend erforderlich erscheinen liessen, sind im vorliegenden Fall objektiv betrachtet nicht ersichtlich. So kann ein Sitzplatz auch ohne Weiteres in der Bauzone erstellt werden. Wie bereits ausgeführt, erfor- dert die Bewirtschaftung der Reben zudem nicht die bereits erstellte Erweiterung der Sitzecke mit der dazugehörigen Stützmauer. Mangels Standortgebundenheit bleibt für die Erteilung einer Ausnahme- bewilligung nach Art. 24 aRPG daher vorliegend kein Raum. Auch ist kein anderer Ausnahmetatbe- stand gemäss den Art. 24 ff. aRPG erkennbar, gestützt auf den die umstrittenen Bauten bewilligt werden könnten. 6. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 6.1 Die Vorinstanz ordnete den Rückbau der Erweiterung der Sitzecke sowie der Stützmauer innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids an. Diesbezüglich monieren die Beschwerdeführenden sinn- gemäss, es fehle ein öffentliches Interesse am angeordneten Rückbau. Im Gegenteil erfülle die Er- weiterung des Sitzplatzes einen öffentlichen Zweck (Beschwerde, S. 2, act. 21). Der angeordnete Rückbau sei ferner insbesondere deshalb unverhältnismässig, weil die Kosten für den Rückbau, die 4 von 7 Anböschung und die Wiederherstellung einer Terrassierung weit über den ursprünglichen Erstel- lungskosten liegen würden. Zudem sei die Geländeanpassung unbedeutend und würde von aussen nicht übermässig in Erscheinung treten. Das führe auch die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihrem (Teil-)Entscheid aus (Beschwerde, S. 2, act. 21). Ungenügend berücksichtigt worden sei des Weiteren, dass die Erweiterung des Sitzplatzes den Behörden bereits über mehrere Jahre bekannt gewesen sei. Das Recht auf Wiederherstellung sei folglich verwirkt oder es müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass der angeordnete Rückbau nicht verhältnismässig sei (Beschwerde, S. 2, act. 21). 6.2 Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Baubewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Hinsichtlich der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands sind die einschlägigen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu beachten. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnismässig- keit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen In- teresse liegt, ebenso, wenn der rechtswidrig Handelnde in gutem Glauben angenommen hat, er dürfe solches tun. Schliesslich dürfen der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwer- wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35; 111 Ib 213 E. 6 S. 221 ff.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001 S. 279 f.). Wer eigen- mächtig baut, muss zudem das Risiko finanzieller und anderer Nachteile bei einer erzwungenen Wie- derherstellung des früheren Zustands in Kauf nehmen. Schliesslich muss sich auch die Festsetzung der Beseitigungsfrist am Verhältnismässigkeitsprinzip orientieren. Es ist ausreichend Zeit einzuräu- men, um die Entfernung der Installationen und Bauteile in geordneter Weise zu vollziehen (AGVE 1990 S. 280; 1989 S. 253 f.). 6.3 Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren (vgl. BGE 147 II 309 E. 5 S. 314 ff.). Bereits deshalb fällt eine Verwirkung des Anspruchs auf Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands im vorliegenden Fall ausser Betracht. Auch aus dem Umstand, dass sich das Verfahren, das zur angefochtenen Rückbauverfügung führte, in die Länge zog, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst die vo- rübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustands hindert eine Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustands (VGE vom 10. November 2022 [WBE.2022.145] E. 3.2 S. 14). 6.4 Im vorliegenden Fall kann die eigenmächtige Erweiterung des Sitzplatzes und die Erstellung der Stützmauer entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden und trotz der eher kleinräumigen Flächenbeanspruchung nicht als geringfügige Abweichung vom Erlaubten bezeichnet werden. Der Umstand, dass es sich beim verwendeten Material um Jurakalksteine und nicht – wie von der Abtei- lung für Baubewilligungen BVU in ihrem (Teil-)Entscheid zu Unrecht angenommen – um Granitqua- der handelt (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 35; Beschwerde- antwort des Gemeinderats, S. 2, act. 30; Beschwerde, S. 2, act. 21), ändert nichts an dieser Ein- schätzung. Die Beschwerdeführenden nahmen nicht unbeachtliche bauliche Massnahmen ausser- halb der Bauzone vor, ohne sich vorher bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde über die dafür notwendigen Bewilligungen zu erkundigen. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, es bestehe ein öffentli- ches Interesse am angeordneten Rückbau ([Teil-]Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU, 5 von 7 S. 3, act. 9; Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 34). Die Beseiti- gung rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzone dient der Durchsetzung des für die Raumpla- nung fundamentalen Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Dieser Trennungs- grundsatz wird aus den verfassungsmässigen Zielen der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes abgeleitet und gilt als ungeschrie- benes Verfassungsrecht. Das Ziel, Land ausserhalb der Bauzone von nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten freizuhalten, wird vereitelt, wenn illegale Bauten ausserhalb der Bauzone nicht beseitigt, sondern auf unbestimmte Zeit geduldet werden. Die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und der verfassungsmässige Trennungsgrundsatz würden dadurch infrage gestellt (BGE 147 II 309 E. 5.5 S. 316 f. mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren kommt auch dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) bedeutendes Gewicht zu. Neben der Baute der Beschwerdeführenden wurden vom Gemeinderat am 14. Mai 2020 etliche weitere nachträgliche Baugesuche publiziert, die es seitens der kantonalen und kommunalen Behörden zu beurteilen galt. Gemäss Schreiben vom 8. Mai 2020 wurde im Prüfverfahren ein besonderes Augenmerk auf die Gleichbehandlung vergleichbarer Situati- onen gelegt (Beilagen zur Beschwerdeantwort des Gemeinderats, act. 27). Dagegen abzuwägen sind die Interessen der Beschwerdeführenden und der für sie geltend gemach- ten Interessen der Weinbaugenossenschaft sowie des Gemeinderats. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch ein Interesse daran besteht, den Rebberg in seiner traditionellen Art beizubehal- ten und damit möglichst vielen Hobbywinzerinnen und Hobbywinzern weiterhin die Möglichkeit zu bieten, ihrer Leidenschaft nachzugehen (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 3, act. 29). Es ist jedoch zumindest fraglich, ob die umstrittene Sitzplatzerweiterung dazu beiträgt. Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Nichtbaugebiets von Bauten und Anlagen und der Gleichbehandlung der verschiedenen Rebbäuerinnen und Rebbauern ist im Ergebnis höher zu ge- wichten als das private Interesse der Beschwerdeführenden, die vorliegend strittigen Einzelbauten zur Erholung beim Rebbau zu verwenden. Auch das Interesse, durch derartige Installationen den Rebbau für potenzielle Hobbywinzerinnen und Hobbywinzer attraktiver zu gestalten, kann das öffent- liche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes nicht aufwiegen. Da die Beschwerdeführenden ohne vorgängige Erkundigung bei einer (Baubewilligungs-)Behörde mit dem Bau begonnen haben, müssen sie auch die finanziellen Konsequenzen einer Rückbauverfü- gung hinnehmen. Diese führen sodann nicht zur Unverhältnismässigkeit der Rückbauverfügung, selbst wenn die Kosten für den Rückbau – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht – weit über den ursprünglichen Erstellungskosten liegen (Beschwerde, S. 2, act. 21). Ebenso erscheint die von der Vorinstanz für den Rückbau angesetzte Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Ent- scheids ausreichend. Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung des Rückbaus als verhältnis- und rechtmässig. Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen BVU haben demnach den Rückbau der Sitz- platzerweiterung sowie des Stützmäuerchens zu Recht verfügt. 7. Änderung des Dispositivs Nicht mehr umstritten ist zwischen den Verfahrensbeteiligten, dass es sich bei dem für die Stütz- mauer verwendeten Material nicht um Granit, sondern um Jurakalkstein handelt (Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2, act. 35; Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 2, act. 30; Beschwerde, S. 2, act. 21). Die Dispositivziffer 2 des (Teil-)Entscheids der Abteilung für Bau- bewilligungen BVU vom 15. April 2019 sowie die Dispositivziffer 3 des kommunalen Entscheids vom 22. August 2022 sind entsprechend zu ändern. 6 von 7 8. Kostenverlegung Nach dem Gesagten ist das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu ändern, was zu einer teil- weisen Gutheissung der Beschwerde führt. Insoweit obsiegen die Beschwerdeführenden. Gemessen an ihren Anträgen wiegt dieses Obsiegen jedoch derart gering, dass es gemäss ständiger verwal- tungsrechtlicher Praxis keinen Einfluss auf die Kostenverteilung hat (vgl. AGVE 2007, S. 226; 2004, S. 331). Die Beschwerdeführenden, die damit mehrheitlich unterliegen, werden für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Ein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten be- steht nicht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Gemeinde- rats Q._____ vom 22. August 2022 wie folgt geändert (Änderung ist unterstrichen): "Die Erweiterung des Sitzplatzes ist innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzubauen. Die Jurakalksteinquader sind zu entfernen und das Gelände ist wie- der anzuböschen." b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 des (Teil-)Entscheids der Abtei- lung für Baubewilligungen BVU vom 15. April 2019 wie folgt geändert (Änderung ist unterstrichen): "Die Erweiterung des Sitzplatzes ist innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Entscheids zurückzu- bauen. Die Jurakalksteinquader sind zu entfernen und das Gelände ist wieder anzuböschen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 230.90, insgesamt Fr. 2'230.90, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– werden ihnen noch Fr. 730.90 in Rechnung gestellt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 7 von 7