Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 409.30, insgesamt Fr. 2'409.30, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie noch Fr. 409.30 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung zugesprochen. 7 von 7