Gemäss § 27 Abs. 2 lit. e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 haben die zuständigen Behörden dem Bundesamt für Umwelt Verfügungen mitzuteilen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung betreffen. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Verfügungen, welche Bauten bewilligen und solchen, welche Baugesuche abweisen. Der vorliegende Regierungsbeschluss wird daher dem Bundesamt für Umwelt mitgeteilt. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6 von 7 2.