Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und von vorneherein keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Da die obsiegenden Parteien nicht anwaltlich vertreten waren, ist auch ihnen kein Parteikostenersatz zuzusprechen (§§ 29 in Verbindung mit 32 VRPG).