Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, wobei eine nähere Auseinandersetzung mit den Einwendungsbegehren beziehungsweise den Beschwerdebegehren 3 und 4 unterbleiben kann, nachdem die Einwendenden darauf verzichtet haben, sich als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die vollständig unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und von vorneherein keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007).