Das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen von nationaler Bedeutung, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den Schutzzielen rechtfertigen würden, ist zu verneinen, nachdem eine den konkreten Anforderungen des Schutzgebiets genügende und hinreichend sichere Bewirtschaftungsmöglichkeit auch mit Schroppen- statt Betonspurwegen gewährleistet werden kann. Die dem Bauvorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen das private Interesse an seiner Realisierung klar. 4. Fazit und Kostenverlegung