Zusammenfassend käme die Erstellung von Betonspurwegen sowohl in der öffentlich aufgelegten als auch in der vergleichsweisen vorgeschlagenen redimensionierten Bauweise einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des durch kommunales, kantonales und eidgenössisches Recht besonders geschützten, hochsensiblen Gebiets gleich. Das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen von nationaler Bedeutung, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den Schutzzielen rechtfertigen würden, ist zu verneinen, nachdem eine den konkreten Anforderungen des Schutzgebiets genügende und hinreichend sichere Bewirtschaftungsmöglichkeit auch mit Schroppen- statt Betonspurwegen gewährleistet werden kann.