Die Barrierewirkung ist zwar umso geringer, je breiter der Mittelstreifen und je schmaler die Betonspuren sind. Die von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Interessenausgleichs vorgeschlagene Verkürzung der Betonspurwege und die Reduktion der Breite der Betonspurwege auf 2,60 m (beidseitig zuzüglich eines je 25 cm breiten Banketts) würden die schwerwiegende Beeinträchtigung des Schutzgebiets lediglich etwas mildern, aber nicht beheben (vgl. Stellungnahme der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU vom 30. Mai 2022, insbesondere S. 3 und 5, act. 49/50). 3.5